I. Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Rechtsgeschäften mit Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
- Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
- Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
II. Vertragsschluss/Vertragsänderung
- Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
- Sie werden mündliche Vereinbarung zwischen uns unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
- Bei nicht vorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden technischen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten sowie bei höherer Gewalt sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall bestehen keine weiteren Ansprüche.
- Ein vertragliches Rücktrittsrecht besteht im Übrigen nur insoweit, dass neben der Erstattung des bis dahin entstandenen Aufwands aufgrund der Bestellung der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.
- Sie dürfen die bestellte Liefermenge nach Vertragsschluss nur gegen kostenpflichtige Übernahme der bis dahin produzierten Menge und Übernahme des bereits bestellten Materials sowie Zahlung unseres dadurch entgangenen Gewinns reduzieron.
III. Preise
- Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer sowie der anfallenden Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Fahrzeugkosten.
- Soll die Lieferung oder Leistung später als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Entgelts unter der Voraussetzung vor, dass sich die bei Vertragsschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne, Energiekosten und öffentliche Abgaben um 5% oder mehr erhöht haben. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung um 5 % oder mehr verteuern. Dies gilt auch für langfristige Verträge und Rahmenverträge.
IV. Rahmenverträge
- Bei Lieferverträgen auf Abruf (Rahmenverträge) sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
- Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch Sie verursacht sind, gehen zu Ihren Lasten; die Mehrkosten betragen pauschal 5%. Wir behalten uns vor, höhere Kosten im Einzelfall geltend zu machen.
- Bei Ablauf des Rahmenvertrages ist die bis dahin noch nicht abgerufene vertraglich vereinbarte Restmenge abzunehmen.
V. Vertragsanpassung wegen höherer Gewalt etc.
- Höhere Gewalt (ein Ereignis, das auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist), Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
- Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns bereits in Verzug befinden, es sei denn, dass wir Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
- Wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben.
- Wir können verlangen, dass unsere Verpflichtungen nach den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben angepasst werden.
VI. Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
VII. Zeichnungen und Beschreibungen
- Stellt ein Vertragspartner dem Anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
VIII. Gefahrübergang
- Soweit die Gefahr nicht bereits zuvor übergegangen ist, geht die Gefahr spätestens mit Abholung, Verladung oder mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer über. Unabhängig davon ob wir versenden, Sie abholen, oder wir oder Sie Dritte beauftragen, und unabhängig davon, ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
- Bei von Ihnen zu vertretenden Verzögerungen der vorgenannten Tatbestände oder soweit Sie aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf Sie über.
IX. Zahlungsbedingungen
- Mangels besonderer Vereinbarung sind alle Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig
- Sofern ein Skonto vereinbart ist, entfällt dieser, wenn bei Eingang des konkreten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind.
- Verzögert sich die Auslieferung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft, frühestens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
- Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, sind Sie dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für Sie kein Interesse hat.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
- Soweit Sie keine Tilgungsbestimmung treffen, sind wir berechtigt diese vorzunehmen; § 366 BGB wird abbedungen.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an Sie die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
- Sie sind zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und sie uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.
X. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen vor.
- Sie sind berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Sie dürfen jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Sie sind verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Sie sind dann zur Herausgabe verpflichtet.
- Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt wird.
- Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls Ihnen gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, treten Sie schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nehmen Sie stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
- Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so übertragen Sie uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache Ihnen gehört. Sie verwahren das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
XI. Sachmängel
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern zu liefern haben, übernehmen Sie das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer VIII.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Sie oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungen durch Sie oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
XII. Rügepflicht
- Offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich unter Angabe der Lieferscheinnummer schriftlich auf dem Frachtbrief zu rügen; anderenfalls ist die Geltung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
- Nicht offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn Sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich unter Angabe der Lieferscheinnummer, mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung.
- Die Verpflichtung zur Untersuchung beginnt frühestens, wenn wir schriftlich die vollständige Erbringung der Leistung angezeigt haben bzw. die Lieferung an dem vereinbarten Bestimmungsort eingegangen ist.
- Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, erstatten Sie unsere entstandenen Aufwendungen.
- Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
XIII. Nachbesserung, Nachlieferung
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, verlieren Sie etwaige Sachmängelansprüche.
- Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
- Wenn Sie ohne unsere Zustimmung vor der Mängelrüge oder an der bereits beanstandeten Ware Änderungen vornehmen, verlieren sie etwaige Sachmängelansprüche.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
- Kommen wir unseren Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, so können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für unwesentliche Mängel.
- Darüber hinaus stehen Ihnen keine weiteren Gewährleistungsansprüche auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.
XIV. Verjährung
- Sachmängelansprüche verjähren soweit uns nicht arglistig vorwerfbar ist, spätestens nach einem Jahr ab Abholung, Auslieferung, Übergabe oder Mitteilung der Versandbereitschaft.
XV. Sonstige Ansprüche, Haftung
- Rücktrittsansprüche von Ihnen als Besteller gegen uns als Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen haben.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart.
Stand: Oktober 2018